Satzung

und

Vereinsordnung

 

 


 

Satzung

 

Verein für Umweltschutz und Landschaftspflege
                 Ötigheim 1971 e.V. (VUL)

 

(im pdf-Format hier)

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein führt den Namen „Verein für Umweltschutz und Landschaftspflege Ötigheim 1971 e.V. (VUL)“.

(2)     Sein Sitz ist Ötigheim.

(3)     Er ist beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.

(4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

 

§ 2    Zweck des Vereins und seine Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, einschließlich der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in diesen Bereichen.
Der Verein verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:

·      die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Landschaft,

·               das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

·               die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

·               den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

·               Eintreten für den Klimaschutz,

·               Eintreten für eine umweltverträgliche Energieversorgung auf der Basis erneuerbarer Energien.

(2)     Um diese Ziele zu erreichen, bemüht sich der Verein, die breite Öffentlichkeit, Industrie und Handel, Behörden und andere öffentliche Stellen sowie Vereine zu gemeinsamen Aktionen anzuregen und mit diesen zusammenzuarbeiten.

 

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder können werden:

·                  natürliche Personen,

·                  juristische Personen.

(2)     Über die Aufnahme beschließt der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, Steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3)     Befürworter der Ziele des Vereins können sich dem Verein durch einfache Erklärung als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht anschließen.

 

 

§ 4    Ende der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch:

a)      Austritt,

b)      Tod,

c)      Ausschluss.

(2)       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3)     Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4)     Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr oder vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden.

          Über den Ausschluss aufgrund von Beitragsrückstand entscheidet der Vorstand.

          Der Vorstand kann ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

(5)     Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte.

 

 

§ 5    Aufbringung und Verwendung der Finanzmittel

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2)     Die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Die Zahlung einer Vergütung aus Mitteln des Vereins ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

(3)     Der Vorstand kann mit Dritten (z.B. Referenten, Landwirte, Landschaftspflegebetriebe) Verträge abschließen. Ist der Dritte Vereinsmitglied, findet Abs. 2 keine Anwendung.

(4)     Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht.

(5)     Die ordentliche Mitliederversammlung legt auf Vorschlag die Beitragshöhe fest.

 

 

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7    Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen und zwar:

                        1.Vorsitzender,

                        2.Vorsitzender,

                        1 Schriftführer,

                        1 Kassier,

                        1 bis 3 Beisitzer.

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(3)     Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt. Der 1. und der 2. Vorsitzende können auch Aufgaben delegieren.

(4)     Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.

(5)     Der Vorstand soll zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein Arbeitsprogramm aufstellen. Er kann Ausschüsse bestellen und ihnen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

 

§ 8    Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin im örtlichen Gemeindeanzeiger sowie auf der Vereins-Homepage erfolgen und die Tagesordnung beinhalten. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich durch Brief oder E-Mail eingeladen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder immer beschlussfähig. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3)     Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4)     Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geschieht durch den Schriftführer. Er hat mit dem Leiter der Versammlung die Niederschrift zu schreiben.

(5)     Anträge zur Satzung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht werden.

(6)     Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

·      die Wahl des Vorstandes,

·      die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes,

·      die Beschlussfassung über die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,

·      die Beschlussfassung über Änderungen zur Satzung,

·      Festsetzung der Beiträge.

 

 

§ 9    Vermögensverwendung bei Auflösung

(1)     Der Beschluss der Mitgliedsversammlung, dass der Verein aufgelöst werden soll, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder, die zu einer mit dieser Tagesordnung unter Einhaltung der 14-tägigen Einladungsfrist einberufene Mitgliederversammlung erschienen sind. Ein solcher Beschluss bedarf jedoch der Bestätigung einer innerhalb eines Monats mit 14-tägiger Frist einzuberufende Mitgliedsversammlung, sonst gilt der erste Beschluss als nicht gefasst.

(2)     Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ötigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden hat.

 

 

§ 10  Inkrafttreten

          Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2016 beschlossen worden und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Ötigheim, den 8. April 2016

 

August Wieland

(1. Vorsitzender)

 

 

 

 

Vereinsordnung

 

(im pdf-Format hier)

 

1.  Die Mitgliedschaft wird vom Eintrittsjahr an gerechnet.

 

2.  Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelpersonen über 18 Jahre 12 €, für Ehepaare, Partnerschaften und Familien 18 € (Beschuss vom 13.03.2015).

 

3.  Von der Beitragszahlung befreit sind:
a) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr,
b) auf Antrag Schüler und Studenten,
c) auf Antrag Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres,
d) auf Antrag Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben,
e) auf Antrag Mitglieder, die schwer körperbehindert sind.

 

4.  Die Ehrenmitgliedschaft wird nach einer Mitgliedschaft von 40 Jahren erreicht.

 

5.  Geburtstagsgratulationen werden zum 50. und 60. Lebensjahr durch ein Vorstandsmitglied vorgenommen. Vom 70. Geburtstag an erfolgt die Gratulation alle fünf Jahre.

 

 

 

Die Vorstandschaft

 

 

 

Ötigheim, 13. März 2015

 

 

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